Satzung


 

Satzung

des Schwimmverein Spremberg 1921 e.V.

vom 24.11.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Schwimmverein Spremberg 1921 e.V.“ (2) Sitz des Vereins ist Spremberg. Postanschrift ist immer die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden. Der Verein ist im Vereinsregister am Amtsgericht Cottbus eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser wird hauptsächlich erfüllt im Kinder- und Jugendsport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation, Förderung und Ausübung des Schwimm- und Breitensports. (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Gliederung des Vereins Für die im Verein betriebenen Sportarten Schwimmen und Schwimmschule können im Bedarfsfall eigene Abteilungen gebildet werden. Die Haushaltsführung dieser Abteilungen erfolgt nicht selbstständig. § 4 Mitgliedschaft Mitwirken kann im Verein jede natürliche Person, die mit dem Zweck des Vereins einverstanden ist und die Satzung anerkennt, im Einzelnen: (1) Volljährige und minderjährige aktive Mitglieder. Minderjährige können dann Mitglied werden, wenn die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter dem Beitritt des Minderjährigen schriftlich zustimmen und sich dabei zugleich zur Erfüllung der finanziellen Pflichten des Minderjährigen aus der Mitgliedschaft selbstschuldnerisch bereit erklären. (2) Fördernde Mitglieder, die volljährig sind und sich im Verein nicht aktiv wettkampfsportlich betätigen. (3) Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Die aktive und fördernde Mitgliedschaft im Verein ist mit Aufnahmeformular beim Vorstand zu beantragen. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit die Aufnahme. Im Fall einer Ablehnung ist diese gegenüber dem Antragsteller schriftlich zu begründen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat und endet am Ende der Kündigungsfrist. (2) Einzelpersonen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit Ehrenmitglied werden. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt. (3) Die Mitgliedschaft endet − durch Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Eine digitale Benachrichtigung genügt nicht. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. − durch Streichung aus der Mitgliederliste Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz schriftlicher Mahnung ein Beitragsrückstand von einem Jahr überschritten wurde. − durch Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied kann wegen groben vereinsschädigenden Verhaltens, wegen groben unsportlichen Verhaltens oder wegen unehrenhafter Handlungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in geheimer Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Mitglied ist der Ausschluss auf Anforderung mit kurzer Begründung schriftlich mitzuteilen. − durch Ableben des Mitglieds. (4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Beitrags- oder sonstige Forderungen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 6 Beiträge (1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Finanzordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. (2) Fördernde Mitglieder, die gemäß § 4 (2) dieser Satzung ausschließlich Helfer-funktion ausüben, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte der Mitglieder − Die Mitglieder haben im Rahmen des Vereinszwecks das Recht zur Teilnahme an den Sportwettkämpfen, am Trainingsbetrieb, an sonstigen Veranstaltungen sowie an den Mitgliederversammlungen des Vereins. Sie können zu den Mitgliederversammlungen sowie jederzeit an den Vorstand Anfragen und Anträge stellen und Wünsche vortragen. (2) Pflichten der Mitglieder − Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und die Satzung sowie weitere Ordnungen, die sich aus dem Trainings- und Wettkampfbetrieb und der Sportstättennutzung ergeben, einzuhalten. − Die Mitglieder sind zur gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. − Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und ohne gesonderte Aufforderung zu entrichten. § 8 Disziplinarmaßnahmen (1) Gegen aktive und fördernde Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder sich grob unsportlich verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands nachfolgende Disziplinarmaßnahmen verfügt werden: − Rüge − Untersagen der Teilnahme am Trainings- und/ oder Wettkampfbetrieb oder an sonstigen Veranstaltungen des Vereins für bis zu vier Wochen − Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 (3), 3. Anstrich dieser Satzung. (2) Der Vorstandsbeschluss über eine Disziplinarmaßnahme ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 9 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand. § 10 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. An ihr sind alle Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung teilnahmeberechtigt. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die wichtigsten Mitgliederversammlungen sind die alle vier Jahre einzuberufende Wahlversammlung, zugleich Jahreshauptversammlung, sowie die jährliche Jahreshauptversammlung. Diese sind zuständig für − Entgegennahme des Berichts des Vorstands − Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer − Entlastung des Vorstands − Entlastung der Kassenprüfer − Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfer in der Wahlversammlung − Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten − Genehmigung des Haushaltsplanes − Satzungsänderungen − Beschlussfassung über Anträge − Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 5 (3), 3. Anstrich dieser Satzung − Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5 (2) dieser Satzung − die Auflösung des Vereins. (2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Dieser Termin sollte möglichst im ersten Quartal des Jahres liegen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn die − der Vorstand beschließt oder − 20 v.H. der volljährigen Mitglieder bzw. der mit Stimmrecht versehenen Personen beantragen (4) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt: − sie erfolgt durch den Vorstand schriftlich in Briefform oder als E-Mail mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden − für den Nachweis der Fristeinhaltung und der Ordnungsmäßigkeit der Einladung genügt die schriftliche Einladung an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse − zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei, höchstens sechs Wochen liegen. (5) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten: − die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, eine Vertretung volljähriger Mitglieder durch Vollmacht ist zulässig − bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen − bei Stimmengleichheit in den jährlichen Mitgliederversammlungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden − Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen − Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung − Anträge für die Tagesordnung können bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden: • von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich • von jedem Mitglied unter 14 Jahren durch seinen gesetzlichen Vertreter • vom Vorstand. Anträge auf Satzungsänderung für die aktuelle Mitgliederversammlung sind nach Eingang der Einladung ausgeschlossen. (6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. (7) Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. (8) Die Mitgliederversammlung wird durch eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie ein Ergebnisprotokoll, welches durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter unterzeichnet wird, dokumentiert. § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Für Mitglieder unter 14 Jahren wird das Stimm- und Wahlrecht durch deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. (2) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben für alle Funktionen, sowie Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben für nicht vertretungsberechtigte Funktionen. § 12 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen: − Vorsitzende/r − 1. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden − 2. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden − Kassenwart/in. Jeweils der Vorsitzende mit einem der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter diese Aufgabe. (2) Zum Vorstand gehören des Weiteren − Schwimmwart/in − Jugendwart/in − Kinderwart/in − Masterswart/in − Fachwart/in Schwimmschule − Fachwart/in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (3) Der Vorstand führt den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, für spezifische Aufgaben Dritte zu beauftragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Stellvertreters. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (5) Jedes Vorstandsmitglied ist in offener Abstimmung zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Nach drei stimmgleichen Wahlgängen entscheidet das Los. Blockabstimmung ist zulässig. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. § 13 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstands. (3) Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Als Kassenprüfer können auch volljährige externe Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden. § 14 Auflösung des Vereins (1) Einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann jedes volljährige aktive Mitglied gemäß § 4 (1) dieser Satzung stellen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 15 Inkrafttreten Die Satzungsänderung ist in der vorliegenden Textform am 24.11.2021 von der Jahreshauptversammlung und Wahlversammlung beschlossen worden und sofort in Kraft getreten.